Vergütung
Stiftungsstrukturierung
Die Dienstleistung der Stiftungsstrukturierung wird durch unsere Schweizer Gesellschaft Vermögensschutz AG erbracht. Sie umfasst ausschliesslich die Beratung in der Ausgestaltung eines oder mehrerer grenzüberschreitender Stiftungsgeschäfte und die Erstellung eines Vermögensüberführungskonzeptes auf die Stiftung. Die Gesellschaft ist nach Schweizer Recht zur Erbringung von wirtschafts-, rechts- und steuerberatenden Tätigkeiten befugt und verfügt über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für alle diese Tätigkeiten. Zudem verfügt sie über eine Zulassung zur gelegentlichen und vorübergehenden grenzüberschreitenden steuerberatenden Tätigkeit in Deutschland gem. § 3a StBerG. Gleichwohl wird Interessenten empfohlen, eigene Rechts-, Steuer- und Finanzbberater ihres Vertrauens einzubeziehen.
Die Beratung der Stiftungsstrukturierung umfasst auch wirtschaftliche Szenariorechnungen, die die Einrichtung und den Betrieb einer Stiftung unter Berücksichtigung aller absehbaren kostenmäßigen und steuerlichen Einflussfaktoren bei Gründung, im Verlauf der ersten Stiftungsbetriebsjahre und auch generationsübergreifend mit alternativen Gestaltungsszenarien, insbesondere der Ausgestaltung sogenannter Private Banking Mandate vergleicht.
Die Vergütung der im Bereich der Stiftungsstrukturierung erbrachten Beratungsleistungen erfolgt zunächst auf Aufwandsbasis. Wird in weiterer Folge die Bereitstellung einer individuellen Stiftungsdokumentation und von Vermögensausstattungsverträgen seitens des Kunden gewünscht, fällt eine erste Vergütungspauschale an.
Entscheidet sich der Interessent nach Prüfung aller Unterlagen und den geführten Gesprächen für die Errichtung einer Stiftung, so wird für die Begleitung des Gründungs- und der Vermögensüberführungsprozesse eine vom geplanten Stiftungsvermögen abhängige Einrichtungsgebühr fällig, die prozentual mit der Höhe des übertragenen Stiftungsvermögens absinkt (Rabattstaffel). Alle im Vorfeld der Errichtung bereits an die Vermögensschutz AG bezahlten Honorare und Pauschalen werden auf die oben beschriebene Einrichtungsgebühr angerechnet.
Bei späteren Vermögensüberführungen wird bereits übertragenes Vermögen unter Berücksichtigung der Rabattstaffel bei der Berechnung neuer Einrichtungsgebühren berücksichtigt.
Fallweise kommt bei der Umsetzung von Vermögensüberführungskonzepten auch unsere liechtensteinische Gesellschaft Vermögensschutz Gierhake AG zum Einsatz. Sie verfügt über eine Maklerzulassung als Versicherungsabschlussmakler im Bereich privat platzierter fondsgebundener Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die bei bestimmten Konstellationen im Bereich von Vermögensüberführungsprozessen zwischen Familienmitgliedern oder auf Familienstiftungen zum Einsatz kommt. Die Versicherungsvermittlung unterliegt einer formalen Regulierung durch die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht (FMA); die Gesellschaft hat eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung u.A. in Bezug auf Deutschland ordnungsgemäß notifiziert.
Stiftungsmanagement
Die Dienstleistung der Stellung der Organfunktion eines Stiftungsprotectors in Stiftungen wird durch unsere schweizerische Gesellschaft Vermögensschutz AG, Rapperswil, erbracht.
Die Vergütung ist im gesamten Bereich des laufenden Stiftungsmanagements so gestaltet, dass es nicht zu schädlichen Interessenkonflikten kommen kann, wie sie leider in der Finanz- und Treuhandbranche nicht auszuschliessen sind. Das bedeutet, dass die Stiftungen hinsichtlich der beauftragten Dienstleister (z.B. Treuhänder, Vermögens- und Immobilienverwalter, Banken, Versicherungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Steuerberater, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen) völlig frei sind.
Die Vermögensschutz AG nimmt als Protector keinerlei Provisionen, Kommissionen oder „Kickbacks“ von Dritten wie Finanzdienstleistern und lehnt auch sogenannte Performance Fees (Gewinnbeteiligungen) ab, weil sie risikoerhöhende Fehlanreize für das Stiftungsmanagement setzen würden. Auch Stundenlöhne lehnen wir für unsere eigene Vergütung ab, weil Sie den Fehlanreiz setzen würden, möglichst viele Mitarbeiter unserer Gesellschaft auf Kosten der Stiftung zu beschäftigen. Das Organmandat des Stiftungsvorstandes wird in der Regel von regulierten Treuhändern für eine in der Stiftungsurkunde geregelte Amtszeit übernommen, die anschliessend von den vom Stifter bestellten Aufsichtsorganen der Stiftung um weitere Amtszeiten verlängert werden kann.
Die Vergütung der Stiftungsorgane ist einfach. Sie erfolgt in Form einer einer einfachen “Assets-under-Management-Fee”, also einer jährlichen Gebühr in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens. Sie ist mit zunehmendem Stiftungsvermögen degressiv gestaffelt. Wird die Bewirtschaftung liquider Vermögen nicht von einem regulierten Vermögensverwalter oder Honorarberater übernommen, so wird ein Zuschlag seitens der Stiftungsorgane berechnet.